Assistenzhunde

für  Menschen im Rollstuhl e.V.

Assistenzhunde helfen!

Satzung

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Apporte Assistenzhunde für Menschen im Rollstuhl e.V.

 

Paragraph 1.Name   2.Zweck   3.Mittel   4.Tätigkeit   5.Ausgaben   6.Mitglieder   7.Ende   8.Beitrag     9.Organe   10.Vorstand   11.Versammlung   12.Kassenprüfung   13.Auflösung   14.Liquidation

 

§ 1  Der Verein führt den Namen „Apporte Assistenzhunde für Menschen im Rollstuhl“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover.

Der Sitz des Vereins ist Wunstorf-Luthe. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Fördervereins „Apporte Assistenzhunde für Menschen im Rollstuhl e.V.“ ist:

* Die Förderung behinderter Menschen durch einen Assistenzhund

* Steigerung der Mobilität, Unabhängigkeit und Selbstständigkeit für Menschen im Rollstuhl

* Erhöhung der Lebensqualität

* Die Möglichkeit die Versorgung eines Menschen im Rollstuhl mit einem Assistenzhund durch Spenden oder Sponsorengelder zu sichern

* Förderung der Kommunikation zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen

* Dem Menschen mit Behinderung Kontaktaufnahme durch den Hund zu erleichtern und ihn dadurch physisch und psychisch zu stärken  (nach OBEN)

 

§ 3 Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

* Versorgung von Menschen mit Behinderung mit Assistenzhunden im Rahmen der

 Möglichkeiten des Vereins (Kosten/Sponsoren)

* Förderung von Personen und Institutionen, die spezielle Hunde für Menschen im Rollstuhl ausbilden

* Anbahnung von Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Einrichtungen

 gleicher Zielsetzung im In- und Ausland

* Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung

 des Assistenzhundes für Menschen im Rollstuhl.  (nach OBEN)

 

§ 4 Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  (nach OBEN)

 

§ 5 Die Vereinsmittel dürfen ausnahmslos nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.       (nach OBEN)

 

§ 6 Jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Die juristische Person wird durch den gesetzlichen Bevollmächtigten vertreten. Ein Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme ist daher zulässig und kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.  (nach OBEN)

 

§ 7 Die Mitgliedschaft endet durch

* Tod

* Austritt

* Ausschluss.

Der Austritt kann zu jedem Monatsende erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens bis zum 3. Werktag des Kündigungsmonats schriftlich mitgeteilt werden. Überzahlte Mitgliedsbeiträge werden auf Antrag zurückgezahlt.

Der Ausschluss kann vorgenommen werden.

wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als drei Monatsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf eines Monats nicht gezahlt hat.

wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmeneinheit. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Das Mitglied bleibt auch nach seinem

Ausschluss zur Zahlung ausstehender Beiträge verpflichtet.

Mit dem Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen. 

(nach OBEN)

 

§ 8 Der Verein erhebt zur Kostendeckung einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und etwaige Beitragsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird mit dem Beginn der Mitgliedschaft fällig.  (nach OBEN)

 

§ 9 Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung  (nach OBEN)

 

§ 10 Der Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung. Er kann im Einzelfall den Ersten oder Zweiten Vorsitzenden sowie den Kassenwart ermächtigen, in seinem Auftrag allein zu handeln.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder

anwesend ist.

Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt der Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB aktiv vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden oder Kassenwart vertreten. Vorstandssitzungen sind  vom Ersten Vorsitzenden oder im Vertretungsfall vom Zweiten Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu fassen. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.  (nach OBEN)

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

* die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,

* die Beitragsfestsetzung,

* die Satzungsänderungen,

die Auflösung des Vereins.

Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 2/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt haben.

Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung für die Einberufung sowie für die Leitung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einzuladen.

Wahlen sind geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.

Als Vorstandsmitglied ist man gewählt, wenn man jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Erschienenen.

Eine 2/3 Stimmenmehrheit der Erschienenen ist erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist, eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.   (nach OBEN)

 

§ 12 Die Mitgliedsversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die eine Prüfung der Vereinskasse und des Abschlusses vornehmen und in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. 

(nach OBEN)

 

§ 13 Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.  (nach OBEN)

 

§ 14 Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.  (nach OBEN)

 

§ 15 Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Aktion Mensch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  

(nach OBEN)

 

Luthe, den 21.11. 2005