Apporte Assistenzhunde für Menschen im
Rollstuhl e.V.
Paragraph
1.Name
2.Zweck
3.Mittel
4.Tätigkeit
5.Ausgaben
6.Mitglieder
7.Ende
8.Beitrag
9.Organe
10.Vorstand
11.Versammlung
12.Kassenprüfung
13.Auflösung
14.Liquidation
§ 1 Der Verein führt den Namen „Apporte
Assistenzhunde für Menschen im Rollstuhl“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover.
Der Sitz des Vereins ist
Wunstorf-Luthe. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Fördervereins „Apporte
Assistenzhunde für Menschen im Rollstuhl e.V.“ ist:
* Die Förderung behinderter Menschen
durch einen Assistenzhund
* Steigerung der Mobilität, Unabhängigkeit und
Selbstständigkeit für Menschen im Rollstuhl
* Erhöhung der Lebensqualität
* Die Möglichkeit die
Versorgung eines Menschen im Rollstuhl mit einem Assistenzhund durch Spenden
oder Sponsorengelder zu sichern
* Förderung der
Kommunikation zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen
* Dem Menschen mit
Behinderung Kontaktaufnahme durch den Hund zu erleichtern und ihn dadurch
physisch und psychisch zu stärken
(nach OBEN)
§ 3 Der Vereinszweck soll erreicht
werden durch:
* Versorgung von Menschen mit
Behinderung mit Assistenzhunden im Rahmen der
Möglichkeiten des Vereins
(Kosten/Sponsoren)
* Förderung von Personen und Institutionen, die spezielle
Hunde für Menschen im Rollstuhl ausbilden
* Anbahnung von Zusammenarbeit mit
anderen Institutionen und Einrichtungen
gleicher Zielsetzung im In-
und Ausland
* Öffentlichkeitsarbeit,
insbesondere Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung
des Assistenzhundes für
Menschen im Rollstuhl. (nach OBEN)
§ 4 Die Tätigkeit des Vereins ist
selbstlos. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(nach OBEN)
§ 5 Die Vereinsmittel dürfen ausnahmslos
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(nach OBEN)
§ 6 Jede voll geschäftsfähige natürliche
und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Die juristische
Person wird durch den gesetzlichen Bevollmächtigten vertreten. Ein Antrag
auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar und nicht vererblich. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der
Aufnahme ist daher zulässig und kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(nach OBEN)
§ 7 Die Mitgliedschaft endet durch
*
Tod
*
Austritt
*
Ausschluss.
Der Austritt kann zu jedem
Monatsende erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens bis zum 3. Werktag des
Kündigungsmonats schriftlich mitgeteilt werden. Überzahlte Mitgliedsbeiträge
werden auf Antrag zurückgezahlt.
Der Ausschluss kann vorgenommen
werden.
* wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr
als drei Monatsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf eines
Monats nicht gezahlt hat.
* wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmeneinheit. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden
nicht erstattet. Das Mitglied bleibt auch nach seinem
Ausschluss zur Zahlung ausstehender
Beiträge verpflichtet.
Mit dem Austritt oder Ausschluss des
Mitgliedes erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
(nach OBEN)
§ 8 Der Verein erhebt zur Kostendeckung
einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und etwaige Beitragsänderungen
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird mit dem
Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(nach OBEN)
§ 9 Die Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung
(nach OBEN)
§ 10 Der Vorstand besteht aus dem Ersten
und Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand kann um bis zu
drei Beisitzer erweitert werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins ehrenamtlich.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung. Er kann im Einzelfall den Ersten
oder Zweiten Vorsitzenden sowie den Kassenwart ermächtigen, in seinem
Auftrag allein zu handeln.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder
anwesend ist.
Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der
Vorstand bis zum Zeitpunkt der Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB aktiv vom Ersten oder Zweiten
Vorsitzenden oder Kassenwart vertreten. Vorstandssitzungen sind vom Ersten
Vorsitzenden oder im Vertretungsfall vom Zweiten Vorsitzenden nach Bedarf
einzuberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden zu fassen. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse
sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen. (nach OBEN)
§ 11 Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für
* die Wahl des Vorstandes sowie dessen
Entlastung,
* die Beitragsfestsetzung,
*
die Satzungsänderungen,
* die Auflösung des Vereins.
Jährlich hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist
oder wenn 2/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck
und Grund die Einberufung verlangt haben.
Zuständig für die Festsetzung der
Tagesordnung für die Einberufung sowie für die Leitung der
Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Zur ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch
einzuladen.
Wahlen sind geheim, wenn ein
Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.
Als Vorstandsmitglied ist man
gewählt, wenn man jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Erschienenen.
Eine 2/3 Stimmenmehrheit der
Erschienenen ist erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine
Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist, eine Zweckänderung
bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel.
Über die Mitgliederversammlung ist
ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. (nach OBEN)
§ 12 Die Mitgliedsversammlung wählt alle
zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die eine Prüfung der Vereinskasse und des
Abschlusses vornehmen und in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
(nach OBEN)
§ 13 Über die Auflösung des Vereins kann
nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(nach
OBEN)
§ 14 Ist die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder
des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
(nach OBEN)
§ 15 Das nach Durchführung der Abwicklung
noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Aktion Mensch, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(nach OBEN)
Luthe, den 21.11. 2005